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Urteil: Falschparker dürfen fotografiert werden

Gegen Verwarnungen wegen Verstoß gegen den Datenschutz hatten Passanten geklagt, die ordnungswidrig auf Gehwegen geparkten Fahrzeuge fotografiert und bei der Polizei angezeigt hatten.

Doppelfehler: Auf einem Geh- und Radweg parken, hier in der Münchner Isarvorstadt ist leider keine Seltenheit. | Foto: J. Reichel
Doppelfehler: Auf einem Geh- und Radweg parken, hier in der Münchner Isarvorstadt ist leider keine Seltenheit. | Foto: J. Reichel
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Johannes Reichel

Falschparker zu fotografieren, verstößt in der Regel nicht gegen den Datenschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte. Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen. Konkret ging es vor Gericht um zwei Fälle: Heiner Fuhrmann und Andreas S. hatten in München in sechs beziehungsweise 17 Fällen Falschparker fotografiert und der Polizei gemeldet. In der Folge erhielten beide vom Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung über je 100 Euro. Unterstützt wurden die Klagen übrigens von der Deutschen Umwelthilfe (DUH).

"Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen", erklärte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch im Vorfeld.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B. bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger wiederum verwiesen auf ihnen gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.

„Das Urteil des Verwaltungsgericht ist eine Watschn für die CSU, die hier bislang untätig blieb. Falschparken ist asozial und gefährdet Menschen. Eine Ahndung regelwidrigen Verhaltens muss unkompliziert und der Hinweis an die Polizei effektiv sein. Freie Wege und Sichtbeziehungen für die am wenigstens geschützten Verkehrsteilnehmer*innen – insbesondere Kinder – können Unfälle mit Verletzten vermeiden. Sie machen auch selbständige Mobilität für Menschen mit Gehhilfen und Rollstuhl erst möglich", erklärte nach dem Urteil der bayerische Landtagsabgeordnete und Sprecher Mobilität bei den Grünen, Markus Büchler.

Eine gesetzwidrige Behinderung oder gar Gefährdung werde oft folgenlos geduldet, warf Büchler der Staatsregierung vor. Auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten beim Innenministerium zur Umgangspraxis der Polizei mit blockierten Geh- und Radwegen befand die Staatsregierung sowohl die Kapazitäten der Exekutive als auch die Meldemöglichkeiten als ausreichend und sah keinen weiteren Handlungsbedarf.

"In Anbetracht der folgenlosen Ordnungswidrigkeiten auf der Straße und der resultierenden Konflikte wird damit eine hoheitliche Aufgabe quasi auf die Bürgerinnen und Bürger abgewälzt", klagte Büchler.

Wie es besser geht, zeigten andere Bundesländer. In Baden-Württemberg sei etwa der sogenannte Falschparkerlass eingeführt worden, durch den ein Nicht-Einschreiten der Ordnungskräfte begründet werden muss und die erhöhten Bußgelder der StVO zum Tragen kommen. Städte in Nordrhein-Westfalen hätten eine vereinfachte Onlinemeldung dieser Verkehrsbehinderungen eingeführt wie in Düsseldorf und seit kurzem auch in Dortmund, verwies Büchler.

 

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