23.03.2020
Ein Autofahrer wurde mit einem zu geringen Mindestabstand auf einer Bundesautobahn erwischt. Die Messung ergab einen Wert von weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Ein Bußgeld von 240 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot waren die Folge.
Daraufhin legte der Fahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und
argumentierte, dass er sich auf den Abstandswarner als Teil des Fahrerassistenzsystems verlassen habe. Denn sein Abstandspilot war eingeschaltet. Dass er dennoch kurzfristig den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hat, sei ein sogenanntes Augenblicksversagen gewesen. Es konnte allerdings nicht nachgewiesen werden, ob der Abstandswarner tatsächlich eingeschaltet war. Da die Behörde auf Zahlung bestand, landete der Sachverhalt vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage des Fahrers jedoch ab und urteilte darüber am 6.11.2018. Es ist nicht mit den Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers vereinbar, sich auf ein automatisches Fahrerassistenzsystem - wie beispielsweise einen Abstandswarner - zu verlassen, meinten die Richter. Der Fahrer ist verpflichtet, die Situation mit eigenen Augen zu beurteilen und entsprechend zu reagieren.
Es scheidet sogar das Augenblicksversagen aus, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass das Abstandssystem tatsächlich deaktiviert war. Denn dann wäre der Fahrer unabhängig von Assistenzsystemen während der Fahrt auf jeden Fall selbst verantwortlich für das Führen des Fahrzeugs gewesen.
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