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Parken für Verbrenner verboten

Wer auf für Elektrofahrzeuge reservierten Flächen parkt, muss Bußgeld zahlen – oder wird abgeschleppt, sofern er eine Ladesäule blockiert.

Verbrennerautos dürfen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge nicht blockieren - sonst drohen Bußgelder oder Abschleppkosten. | Foto: Living Lab Smart Charging
Verbrennerautos dürfen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge nicht blockieren - sonst drohen Bußgelder oder Abschleppkosten. | Foto: Living Lab Smart Charging
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Gregor Soller

Bereits im Jahr 2014 hat die VISION-mobility-Schwesterpublikation „Transport“ über die Rechtslage berichtet, wenn man mit einem Verbrenner auf reservierten Stellflächen für E-Mobilität parkt. Schon damals war klar: Das kostet. Wenn an einer Parkfläche einer Elektroladestation das Parken nur für Elektrofahrzeuge erlaubt ist, ist dieses Verbot auch dann zu beachten, wenn es für die entsprechende Beschilderung keine Rechtsgrundlage gibt. Nach Mitteilung der Rechtschutzversicherung Arag parkte in dem aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Fall der Betroffene sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen an einer Elektroladestation, an der ein Parkplatzschild und ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ angebracht waren. Wegen Verstoßes gegen ein Parkverbot wurde gegen ihn eine Geldbuße von zehn Euro verhängt. Hiermit war er nicht einverstanden und klagte.

Vor Gericht wurde der Betroffene jedoch wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Dieses Parkverbot ist laut dem OLG Hamm auch wirksam, denn Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen sind in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien, so die Arag-Experten. Da dies hier der Fall war, hätte der Betroffene dort nicht parken dürfen (OLG Hamm, Az. 9 U 13/14).

Und wenn man gar eine Ladesäule zuparkt, darf auch abgeschleppt werden. Die Praxis sah bisher meist anders aus: In vielen Städten standen nicht so viele Elektrofahrzeuge im öffentlichen Parkraum, wie dafür teils in Windeseile umgewidmet oder vorgehalten wurde. Mittlerweile hat sich das geändert und immer mehr Stromer nutzen öffentlichen und für sie reservierten Parkraum, um zu laden.

Die Ladestationen sind durch Beschilderung und Markierungen auf den Parkplätzen mittlerweile in fast allen Kommunen deutlich gekennzeichnet.

Die Plattform Aio hat 2018 den Stand der Dinge recherchiert. Im Grunde genommen sind sich die Ordnungsämter einig: Auf reservierten Parkflächen wird verwarnt und ein Bußgeld erhoben. Das beträgt je nach Dauer und Schwere der Behinderung zwischen zehn und 35 Euro. Wird dagegen eine Ladesäule blockiert, wird verstärkt auch abgeschleppt, wobei hier prinzipiell eine Nachweispflicht seitens des Elektroautonutzers besteht. Dabei muss er nachweisen, dass er einen Ladevorgang initiieren wollte oder gar musste und dass in vertretbarer Entfernung (das sind in der Regel die nächsten umliegenden öffentlichen Ladestationen) keine andere Lademöglichkeit zu finden war.

Aus: VISION mobility Ausgabe 4/19, S. 80

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