Neue Regelungen für Kraftfahrer im Jahr 2021
Die wohl wichtigste Änderung dürfte die Neuregelung der Kfz-Steuer sein. Diese orientiert sich künftig stärker am CO2-Ausstoß und bedeutet für Neuzulassungen ab Januar einen erhöhten Steuersatz, sollte der Kohlenstoffdioxidausstoß oberhalb des Grenzwertes von 95 Gramm je Kilometer liegen. Der Automobilclub betont, dass dies nicht für bereits zugelassene Fahrzeuge gilt.
Die neuen Beiträge sind stufenweise gestaffelt. Stößt ein Fahrzeug zwischen 96 und 115 Gramm CO2 aus, berechnet nach der WLTP-Messung, müssen zum Sockelbetrag für den Hubraum zusätzlich zwei Euro je Gramm gezahlt werden. Bis 135 g/km berechnen sich folglich 2,20 Euro, bis 155 Gram 2,50 Euro. Die Obergrenze liegt bei vier Euro für Werte über 195 Gramm je Kilometer. Für Fahrzeuge, die den Grenzwert von 95 g/km nicht überschreiten, wird keine Emissionssteuer erhoben.
Innovationsprämie soll Absatz von E-Autos steigern
Wer sich bis Ende 2025 ein reines Elektrofahrzeug zulegt, profitiert bis dahin von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Damit wird der Zeitraum bis zum Jahresende 2030 verlängert. Durch das im Oktober beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung erhöhen sich auch die Umweltboni, die ebenfalls bis Ende 2025 gewährt werden. Käufer oder Leasingnehmer von neuen Pkw mit Elektroantrieb (BEV) unter 40.000 Euro Nettolistenpreis erhalten eine Förderung von insgesamt 9.000 Euro, für Plug-in-Hybride gibt es 6.750 Euro. Bei Listenpreisen bis 65 Euro brutto gibt es für BEV 7.500 Euro und für Plug-in-Hybride 5.625 Euro. Auch gebrauchte E-Autos (5.000 Euro) und PHEVs (3.750 Euro) werden vom Staat bezuschusst, sofern bei einem vorangegangenen Kauf kein Umweltbonus ausgezahlt wurde. Die Fahrzeuge dürfen maximal zwölf Monate alt sein und nicht mehr als 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben.
Um der Emissionskontrolle nachzukommen, haben Fahrzeughersteller mit dem neuen Jahr die Pflicht, den Abgas-Ausstoß im realen Fahrbetrieb von einzelnen Pkws und leichten Nutzfahrzeugen an die EU-Kommission zu melden. Dazu dient ein im Fahrzeug eingebautes „On-Board Fuel Consumption Meter“ (OBFCM), das den Kraftstoff- und Stromverbrauch, Kilometerleistung und Geschwindigkeit registriert und bereits seit diesem Jahr in den Kfz-Zulassungen festgeschrieben ist. Konkrete Einzelheiten, welche Erhebungen wohin auszurichten sind, stehen laut AvD noch nicht fest. Die zu erfüllenden Vorgaben sind in die ab 1. Januar 2021 geltende Euro-6d-Norm integriert, welche die Euro-6d-Temp-Norm ablöst. Modelle mit der abgelaufenen Norm dürfen bis 31. Dezember 2021 nur noch mit Ausnahmegenehmigung auf den Markt gebracht werden.
Neue Pendlerpauschale
Berufspendler können sich über eine höhere Pauschale von 35 Cent ab dem 21. Kilometer freuen. Geringverdiener unterhalb der Steuerpflicht haben ab dem 21. Kilometer Anspruch auf die Mobilitätsprämie.
Mit dem neuen Jahr ändert sich auch eine Zuständigkeit auf Landesebene. Ab Januar sind nicht mehr die Länder für Bau und Betrieb der Bundesautobahnen zuständig, sondern der Bund. Zu diesem Zweck wurde die bundeseigene Autobahn GmbH gegründet. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Bundesautobahnen und –straßen wird ab diesem Zeitpunkt das neu errichtete Fernstraßen-Bundesamt (FBA) sein.
Neue StVo weiterhin ungeklärt
Bisher noch ungeregelt ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVo), die im April 2020 beschlossen wurde. Formfehler und Kritik an den verschärften Sanktionen für Tempoverstöße verzögern die Maßnahmen. Der Automobilclub von Deutschland drängt auf eine rasche Entscheidung.
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