Mieter darf Firma für Ladepunkt und dessen Installation selbst wählen
Nach wie vor scheitert die Installation von Ladestationen vor allem in Gebäuden mit mehreren Eigentümern/Mietern an der Rechtssprechung. Erst im November 2021 entschied das Amtsgericht München, dass Mieter für die Installation ihres Ladepunktes nicht auf eine selbst gewählte Firma bestehen können. Jetzt entschied das Landgericht München I, dass der Wohnungsmieter das Fachunternehmen für die Installation selbst wählen darf.
Mieter haben einen Anspruch auf den Ladepunkt – und dürfen auch Fabrikat und Installateur bestimmen
Im verhandelten Fall wollten die Mieter einer Wohnung wollten 2021 in der Tiefgarage auf eigene Kosten einen Ladepunkt einer bestimmten Firma für das laden ihres E-Fahrzeugs einbauen lassen. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dagegen gingen die Mieter in Berufung. Das Landgericht München I entschied jetzt zugunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation der Ladestation zu. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung sei zu entnehmen, dass dieser mit einem geeigneten Fachunternehmen selbst die Veränderungen durchführen dürfe. Damit sei der Mieter auch befugt, die Firma auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
In dem verhandelten Fall wollte der Halter eines E-Autos in der Tiefgarage seiner Mietwohnung von einem Elektrikerbetrieb eine Wallbox installieren lassen. Der Vermieter verweigerte das mit dem Argument, dass auch andere Mieter einen ähnlichen Anschluss beantragen wollten. Die dafür nötige, deutlich teurere Technik könne jedoch nur von den örtlichen Stadtwerken installiert werden. Das Landgericht wertete diesen Einwand als unerheblich.
Das Gericht bezog die mögliche Entwicklung der Technik mit in die Urteilsfindung ein
Der Anspruch des Mieters ist dem Gericht nach nur dann ausgeschlossen, wenn der Einbau des konkreten Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar ist. Nur in diesem Fall trete das Interesse des Mieters zurück. Die Beklagten habe in dem Fall jedoch keine Umstände vorgetragen, die für eine Unzumutbarkeit sprechen. Dass auch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen wollen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur die Stadtwerke München installieren können, sei unerheblich. Aufgrund einer unbestimmten möglichen Entwicklung könne der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.
Was bedeutet das?
Noch immer krankt der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur in Deutschland an der Blockade vieler Vermieter, die entweder gar keine oder oft zumindest eine einheitliche Ladelösung und Installation der Ladetechnik wünschen. Dem schob das Gericht nun einen Riegel vor und stärkt damit den grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch der Mieter, der über Bedenken der Vermieter steht. Diese müssen eine Unzumutbarkeit der Installation nachweisen.
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