Ladeinfrastruktur in Gebäuden: Gesetz ist richtiger Impuls
Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einen Entwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) geeinigt. Das neue Gesetz macht Vorgaben, wie viel Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bei künftigen Neubauten geschaffen werden muss. Außerdem hat das Bundeskabinett heute das neue Schnellladegesetz auf den Weg gebracht.
„Die Möglichkeit, zu Hause oder beim Arbeitgeber laden zu können, spielt für den zügigen Hochlauf der Elektromobilität eine Schlüsselrolle. Mit dem neuen Entwurf setzt der Gesetzgeber nun gute Impulse, lässt aber auch Potenzial zur Schaffung neuer Ladepunkte ungenutzt. Daher sollte nun auch die Bau- und Wohnungswirtschaft den Ladeinfrastrukturaufbau forcieren und über die neuen gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen", erklärt Reinhard Zirpel, VDIK-Präsident.
Im laufenden Jahr werden nach Schätzung des VDIK in Deutschland mindestens 600.000 neue Elektrofahrzeuge zugelassen. Dem Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur kommt daher eine herausragende Bedeutung zu. Das GEIG erfasst unter anderem zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen. Wird dieser Schwellenwert überschritten, muss jeder neue Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur wie etwa Leerrohren ausgestattet werden. Die Kosten für eine spätere Installation von Ladepunkten sinken durch diese Vorarbeiten erheblich. Der Importeursverband hatte einen Schwellenwert von eins vorgeschlagen. Das Bundeskabinett verabschiedete heute den Entwurf für ein Schnellladegesetz. Es legt die rechtliche Grundlage für den Aufbau eines bundesweiten Netzes mit 1.000 Schnellladehubs bis 2023.
„Das Schnellladenetz ist ein entscheidender Baustein, um Elektromobilität noch attraktiver zu machen. Auch längere Fahrten werden künftig problemlos möglich sein, Reichweitenangst muss nicht mehr aufkommen“, glaubt Zirpel.
Schnellladepunkte müssen eine Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt aufweisen. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen für die Betreiber von Bestandsanlagen, die für Nachteile unter Umständen entschädigt werden sollen.
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