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Fußgänger haftet nicht bei Unfall mit Segway-Fahrern auf Geh- und Radwegen

Segway-Fahrer müssen beim Befahren von Geh- und Radwegen auf Fußgänger achten und haften bei eventuellen Unfällen.

Segway-Fahrer müssen haften | Foto: Pixabay
Segway-Fahrer müssen haften | Foto: Pixabay
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Eine Segway-Fahrerin hatte einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Dort war gerade ein Fußgänger unterwegs, der Fotos machte. Als er rückwärtsging, stießen Segway-Fahrerin und Fußgänger zusammen, woraufhin die Fahrerin mit ihrem Segway stürzte und sich verletzte. Der Sturz verursachte Folgeerkrankungen bei der Fahrerin, deshalb verlangte sie von dem Fußgänger unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes und klagte. Das Landgericht Mainz wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Beklagten als Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus.

Der Senat hat das Urteil so bestätigt. Maßgebend war hierbei, so das Oberlandesgericht Koblenz, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe. Nach einem veröffentlichten Beschluss des OLG vom 16.04.2019 müssen die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anpassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achte oder reagiere dieser nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich sei, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden, betonte das Gericht.

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