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Elektrotaxis: Kommune kann Ladekabel über den Gehweg ablehnen

Auch Elektrotaxis sollte man tunlichst auf dem eigenen Grundstück laden, um Ladeleitungen quer über den Gehsteig zu vermeiden. (Foto: Dietmar Fund)

Auch Elektrotaxis sollte man tunlichst auf dem eigenen Grundstück laden, um Ladeleitungen quer über den Gehsteig zu vermeiden. (Foto: Dietmar Fund)
Auch Elektrotaxis sollte man tunlichst auf dem eigenen Grundstück laden, um Ladeleitungen quer über den Gehsteig zu vermeiden. (Foto: Dietmar Fund)
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Redaktion (allg.)
von Dietmar Fund

Eine Stadtverwaltung darf eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über einen Gehweg verlaufende Kabelleitungen ablehnen, über die Elektrofahrzeuge aufgeladen werden sollen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 24. Februar 2022 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 12 K 540/21.F trägt. Das Urteil könnte für viele Taxi- und Mietwagenbetriebe interessant sein, deren Fahrerinnen oder Fahrer ihr Elektrofahrzeug mit nach Hause nehmen dürfen und dort über Nacht laden möchten.

In dem verhandelten Fall wollte in der Stadt Oberursel der Besitzer eines Plug-in-Hybriden und eines batterieelektrisch angetriebenen Fahrzeugs zwei Ladeleitungen von seinem Grundstück aus mit Kabelbrücken quer über den Gehweg verlegen, um seine im öffentlichen Straßenraum davor parkenden Fahrzeuge jeweils drei bis sechs Stunden lang laden zu können. Maximal 4,3 Zentimeter hohe Kabelbrücken mit farblichen Warnmarkierungen sollten eine gefahrlose Querung ermöglichen.

Dies lehnte die Stadt Oberursel ab, die die Kabelbrücken als Stolperfallen betrachtete. Dagegen klagte der Anwohner. Er machte außer dem Warnanstrich geltend, dass es in der Stadt keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen gebe, um seine beiden Fahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Verkehrswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung habe. Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß dem Hessischen Straßengesetz räume der Kommune ein Ermessen ein und die habe in diesem Fall die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis berücksichtigt werden müssten. Das Gericht merkte außerdem an, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen beeinträchtigt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge. Die könne er nacheinander an einer Ladestation aufladen.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Kläger könnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

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