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Durch Scheinwohnsitz erlangte Führerscheine sind nicht gültig

Eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die durch einen kurzfristigen Scheinwohnsitz im Ausland erlangt wurde, ist in Deutschland nicht gültig. So entschied das Verwaltungsgericht in Koblenz bei einem deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 3. März 2020.

|Foto: Pixabay
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Das Verwaltungsgericht musste folgenden Fall verhandeln: Der Antragsteller, mit ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Deutschland, erwarb während seines zwischenzeitlich gemeldeten Aufenthalts in Tschechien dort den Führerschein. Das Kraftfahrt-Bundesamt fragte in Tschechien nach. Doch außer einer melderechtlichen Wohnsitznahme konnte die ausländische Behörde keine weiteren Aufenthaltsgründe für den Führerscheinbesitzer angeben. Weder zu nahen Familienangehörigen noch zum Arbeitsplatz. Daraufhin stellte die deutsche Behörde im Westerwaldkreis fest, dass dieser Führerschein in Deutschland ungültig ist.

Fehlende Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland

Der Führerscheinbesitzer stellte dagegen einen Eilantrag bei Gericht, doch der blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises rechtmäßig. Hat ein Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis den ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht in Deutschland gültig.

Nur kurzer Aufenthalt im Ausland lässt auf Wohnsitzverstoß schließen

Wenn die Informationen der Auslandsbehörde – wie in diesem Fall - nur auf einen kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinweisen, kann ein Wohnsitzverstoß vermutet werden. Dann liegt der Verdacht nahe, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins entziehen wollte und sich dafür einen Scheinwohnsitz im Ausland zugelegt hat. Auch die übrigen Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten habe, da er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war und bei der deutschen Behörden Anträge auf Umschreibung eines Pkw stellte. Somit lagen keine Anzeichen vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hingedeutet haben.

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