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Bundesverband eMobilität begrüßt längere Übergangsfristen

Der Bundesverband eMobilität hat die Verlängerung der Übergangsfristen für die Umrüstung auf Eichrechtskonformität bei Ladesäulen begrüßt.

Mehr Zeit für die Umrüstung: Die genaue Abrechnung nach kWh ab 1. April erfordert auch im DC-Bereich eichrechtskonforme Technik, für deren Einbau die Hersteller jetzt mehr Zeit haben.. | Foto: Tank&Rast
Mehr Zeit für die Umrüstung: Die genaue Abrechnung nach kWh ab 1. April erfordert auch im DC-Bereich eichrechtskonforme Technik, für deren Einbau die Hersteller jetzt mehr Zeit haben.. | Foto: Tank&Rast
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Johannes Reichel

Die Umrüstung von DC-Ladesäulen auf eichrechtskonforme Technik soll jetzt mehr Zeit beanspruchen dürfen. Der Bundesverband eMobilität begrüßte diese Kulanzregelung, die das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen der "Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität" und der Arbeitsgruppe 5 bereits im Januar avisiert hatte. Der Verband rechnet mit massiven Umrüstungskosten für die Unternehmen. Eine zeitnahe Ertüchtigung der derzeitigen Ladeinfrastruktur von ca. 16.150 öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bestand (Stand 08. März 2019, Quelle: Bundesnetzagentur) erfordere eine Ad-hoc-Investition von mindestens 20 Mio. Euro, schätzt die Organisation. "Dieses Kapital würde derzeit aus genau den Unternehmen abgezogen werden, welche in den weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur investieren wollen", warnt der Verband. Man befürchtet ein Stagnation, wenn nicht sogar ein Rückbau von Anlagen. Bei einer Umfrage der Arbeitsgruppe im Januar hatten von 14 Herstellern 6 erklärt, sie befänden sich bereits in einem Konformitätsbewertungsverfahren, elf strebten dies bis Ende 2019 an. Zu dem Zeitpunkt strebte ein Hersteller die Eichrechtskonformität im ersten Quartal, vier weitere im zweiten Quartal an. Die Umrüstungskosten  für die Nachrüstung eines DC-Ladepunkt taxierten die befragten Unternehmen zwischen 600 bzw. 1000 Euro über 2.200 bis zu 2.500 EUR bei höherer Leistungsklasse, heißt es in dem Protokoll der Arbeitsgruppensitzung.

"Wir befürworten ausdrücklich die Nachrüstung auf Eich- und Messrechtskonformität, würden dabei aber gleichzeitig eine Ertüchtigung für offene Zugangs- und Abrechnungssysteme nach LSV § 4 und eine Gewährleistung auf Interoperabilität begrüßen, da eine weitere, notwendige Hardware-Anpassung dadurch vermieden werden kann", meint Markus Emmert, Wissenschaftlicher Beirat im Bundesverband.

Man sei daher für eine längere Übergangszeit für die Nachrüstung der Ladesysteme im Bestand, die eine erweiterte Nachrüstung anstreben, um den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren und eine flächendeckend einheitliche, interoperable Ladeinfrastruktur aufbauen zu können, wie Emmert formuliert. Dies diene nicht nur der Verbraucherfreundlichkeit, sondern stütze den weiteren Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur und befördert damit nachhaltig eine beschleunigte Umsetzung der Mobilitätswende, gab sich der Verbandsexperte überzeugt.

Auch Katharina Vera Boesche, Rechtsanwältin und Leiterin Fachgruppe Recht IKT für Elektromobilität, sieht "individuelle Übergangsfristen für die einzelnen Betreiber als eine große Chance, um zu mehr Einzelfallgerechtigkeit zu gelangen". Dies dürfe zugleich aber nicht zu einer Verzögerung des Ausbaus auf der einen Seite und nicht zu Ungleichheiten auf der anderen Seite führen, warnte Boesche. Die Unternehmen seien nun aufgefordert den Ad-hoc-Zugang ebenso zu gewährleisten wie die Anforderungen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung.

"Wir begrüßen es sehr, wenn aktuelle Ausschreibungen eine Umsetzung dieser drei Rechtsvorgaben fördern. Dies wäre ein klares Signal zugunsten der Verbraucher und würde damit der Akzeptanz und Verbreitung der Elektromobilität dienen«, erklärte Boesche weiter.

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