BGH-Urteil: Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kilometer-Leasingverträgen
Auf ein vermeintliches Widerrufsrecht zu bestehen und sich frühzeitig aus einem Kilometer-Leasingvertrag zurückzuziehen ist für Leasingnehmer nicht möglich. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Februar in Karlsruhe. Die Vorsitzende Richterin Dr. Karin Milger verwies im Zuge der Urteilsverkündung auf weitere 30 offene Klagen, die aktuell vor dem BGH liegen, und sprach dem Urteil eine „erhebliche wirtschaftliche Bedeutung“ zu.
Klagewelle verhindert
Der Rechtsspruch ist richtungsweisend. Nicht wenige Klägerkanzleien sahen bisher eine Gesetzeslücke in der Rechtsgrundlage und haben darauf ein entsprechendes Geschäftsmodell aufgebaut. Entscheidend war hier bisher die Argumentation, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Sei dies nicht der Fall, würde die tatsächliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gar nicht erst beginnen und der Vertrag wäre auch Jahre später nach Abschluss weiterhin widerrufbar. Hier spricht man von einem „Widerrufsjoker“.
Nicht ausreichend informiert?
In dem jetzt entschiedenen Musterfall hatte der Kläger 2015 einen Kilometerleasingvertrag mit der Mercedes Benz Leasing GmbH abgeschlossen. 2018 reichte er den Widerruf ein und plädierte auf fehlende Pflichtangaben seitens des Leasing-Anbieters. Er forderte eine Rückzahlung von rund 20.000 Euro. Bereits in den Vorinstanzen war die Klage abgewiesen wurden, was nun durch das Urteil des BGH bestätigt wird. Das Kilometer-Leasing erfülle für ein Widerrufsrecht nicht die rechtlichen Voraussetzungen, nach Auslegung der entsprechenden BGB-Normen.
Was bedeutet das?
Neben den 30 weiteren Leasing-Klagen vor dem BGH häufen sich zusätzlich zahlreiche offene Rechtsfälle dieser Art, gegen Autobanken von VW, BMW, Ford und Fiat-Chrysler. Das dürfte jetzt rapide abnehmen, nachdem das Urteil die zuvor großzügig interpretierbare Rechtslage neu definiert.
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