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Beschluss: Versicherungsverlust durch Wartepflicht-Verletzung

Verlassen Fahrzeugführende einen Unfallort, ohne zuvor weder Polizei noch Versicherung über ihr Unfall-beteiligtes Auto zu informieren, kann der Anspruch auf die Kaskoversicherung entfallen. Das hat nun das Oberlandesgericht Koblenz beschlossen.

Wer an einem Unfall beteiligt ist, sollte Polizei als auch Versicherung umgehend informieren. Ansonsten könnten Versicherungsansprüche entfallen. | Foto: Rico_Loeb/Pixabay
Wer an einem Unfall beteiligt ist, sollte Polizei als auch Versicherung umgehend informieren. Ansonsten könnten Versicherungsansprüche entfallen. | Foto: Rico_Loeb/Pixabay
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Redaktion (allg.)

Wer an einem Unfall beteiligt ist, sollte den Schaden umgehend bei Polizei und Kaskoversicherung melden. Sonst kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Darauf hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Az. 12 U 235/20).

Der konkrete Fall

Die Richterinnen und Richter haben konkret über die Klage eines Fahrers entschieden, der ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h mit einer Autobahnleitplanke kollidierte und daraufhin bis zu einem Rastplatz weiterfuhr. Von dort aus nahm er den entstandenen Schaden, Streifspuren entlang der linken Fahrzeugseite, in Augenschein und setzte seine Fahrt fort. Die Schadensanzeige bei seiner Kaskoversicherung erfolgte erst vier Tage nach dem Vorfall.

Nach Angaben des Gerichts beliefen sich die Reparaturkosten auf über 22.000 Euro. Der Fahrer hatte auf die Erstattung dieses Betrags durch seine Vollkaskoversicherung geklagt und wurde vom Landgericht (LG) abgewiesen. Dieses begründete seine Entscheidung mit der Verletzung der Wartepflicht durch den Fahrzeugführer, die in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) festgelegt wurde. So seien dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsunfall unmöglich gemacht worden, argumentiert das Landgericht, und die Kaskoversicherung von ihrer Leistung befreit worden. Der Kläger ging in Berufung, unter der Auffassung, dass die Einhaltung der Wartepflicht auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen sei.

LG und OLG sind sich einig

Dem Urteil hat sich nun das Oberlandesgericht angeschlossen. In einem Hinweisbeschluss wurde die Berufung als nicht erfolgsversprechend eingeschätzt. Die beklagte Kaskoversicherung müsse infolge der Pflichtverletzung durch den Kläger den Schaden nicht regulieren. Auch sei der Fahrer verpflichtet gewesen, an der Unfallstellte zu warten, da es bei der Kollision nicht nur zu Schäden am eigenen Auto kam, sondern auch zu einem Fremdschaden, nämlich den gestreiften Leitplanken.

Weiter sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er während des Rastplatzaufenthaltes weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Vorfall informiert hat. Durch die Pflichtverletzung wurde es der Versicherung wesentlich erschwert, den Versicherungsfall gründlich festzustellen, etwas ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte oder ob seine Fahrtauglichkeit beeinträchtigt war. Die Verletzung der Wartepflicht entscheide letztlich darüber, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnen könne.

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