BEM kritisiert geplante THG-Regeln und empfiehlt Neufassung
Der Bundesverband eMobilität hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen, der am heutigen Mittwoch im Bundeskabinett zur Vorlage liegt, scharf kritisiert und dessen Zurückweisung und Neufassung gefordert. Man sei zudem zum wiederholten Male nicht an der Verbändeanhörung beteiligt worden, moniert der Spezialverband.
Im Detail begrüße man ausdrücklich folgende Änderungen:
- § 5 Absatz 5: „Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6 1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2. eingesetzt wird und der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.“ [Anmerkung: Erneuerbare Energien hier auf Wind- und Sonnenenergie verbal zu reduzieren halten wir für unangebracht. Mindestens auch Energie durch Wasserkraft sollte mit berücksichtigt wer- den.]
- §6 a) bb) „Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung handelt.“
- §6 b) Absatz 3 „Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.“
Außerdem begrüßt der Verband die Klarstellung der THG-Quoten für öffentliche Ladepunkte, welche als solche auch der Bundesnetzagentur gemeldet wurden und einer Veröffentlichung nicht widersprochen haben, so wie die Regelung, dass private Ladepunkte nicht berechtigt sind, da diese bereits nach §7 angerechnet werden.
Folgende Positionen sehen die BEM-Experten als kritisch an und empfehlen eine entsprechende Neufassung:
Im Entwurf wird unter §8 u. A. auf §7 verwiesen mit folgendem Wortlaut: „nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr ent- nommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.“ Begründet wird dies wie folgt: „Da für die Strommengen in den Fällen des § 7 für reine Elektrofahrzeuge Schätzwerte herangezogen werden, kann eine Mitteilung beim Umweltbundesamt unterjährig erfolgen. Eine Frist bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres, wie in den Fällen des § 6, wo es sich um exakt gemessene Strommengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten handelt, ist daher nicht erforderlich. Auch begünstigt und beschleunigt dies die Bearbeitung im Umweltbundesamt.“ Weiter heißt es: „Der Entwurf sieht Anpassungen der bereits bestehenden gesetzlich geregelten Treibhausgasminde- rungs-Quote vor. Mitteilungspflichten werden nicht geändert.“
Der Verband skizziert nun, eine Verschiebung der Einreichungsfrist auf den 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres hätte zur Folge, dass alle Fahrzeuge, welche nach dem 15. November bis zum 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres zugelassen werden nicht erfasst werden können und auch keine Möglichkeit haben, diese einzureichen, da das Verpflichtungsjahr einem Kalenderjahr entspricht. Im vergangenen Jahr, wären ca. 160.000 eFahrzeuge dadurch benachteiligt worden. Das entspricht ca. 30% der Neuzulassungen. Der Beschaffer (zukünftiger Halter des Fahrzeugs) hat oft gar keinen Einfluss auf den Tag der Zulassung, aufgrund der nach wie vor schwierigen Liefersituationen. Ein Teil der FahrzeughalterInnen würde hier diskriminiert werden, moniert der Verband.
Einreichungsfenster verlängern
Auch sehe man keine Erleichterung bei den Bearbeitungszeiten. Vielmehr rate ausdrücklich das Einreichungszeitfenster tendenziell eher zu verlängern und schläg hier den 30. Juni des Folgejahres zum Verpflichtungsjahr vor. Alternativ eine Frist bis zum 30.06. des jeweiligen Verpflichtungsjahres, sofern sich das Fahrzeug bereits zum 01.01. im Besitz befindet und die Zulassungsbescheinigungen vorliegen. Im Falle einer Neuanschaffung bzw. Neuzulassung spätestens binnen 6 Monaten nach Erstzulassung.
Darüber hinaus werde im Entwurf auf Seite 8 ausdrücklich erwähnt, dass der vorgelegte Entwurf keine Änderungen der Mitteilungspflichten enthält. Diese Aussage sei nicht richtig, da eine Verlegung der Einreichungsfrist vom 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des jeweiligen Verpflichtungsjahres eine relevante Änderung der Mitteilungspflicht darstellt.
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