Zwei schwedische Verwertungsgesellschaften hatten geklagt und wollten wissen, wie es um das Urheberrecht bei mit Radios ausgestatteten Mietfahrzeugen steht. Die bereitgestellten Radios tragen dazu bei, dass es zu Verstößen gegen das Urheberrecht kommt, weil den Fahrern musikalische Werke ohne Genehmigung zur Verfügung gestellt werden, so argumentierten die beiden Organisationen.
Der EuGH sah das anders. Die bloße Bereitstellung von Mietfahrzeugen mit eingebauten Radios sei kein kommunikativer Akt urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne der EU-Richtlinien 2001/29 und 2006/115. Es finde keine öffentliche Wiedergabe durch die Vermietung von Fahrzeugen mit Radios statt. So urteilte der EuGH.
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