Folgender Sachverhalt wurde im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht München verhandelt: Eine Autofahrerin war auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs und hatte verbotswidrig trotz durchgezogener Mittellinie überholt. Dabei war sie mit einer nach rechts auf die Vorfahrtstraße abbiegenden Pkw-Fahrerin zusammengestoßen. Die Fahrerin auf der Vorfahrtsstraße forderte Schadenersatz und klagte.
In erster Instanz hatte das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht München jedoch zu Gunsten der Klägerin (Urteil vom 15.03.2019) und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Allerdings muss die Klägerin auch selbst zur Hälfte haften. Denn die Beklagte konnte darauf vertrauen, so das Oberlandesgericht, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht auf der Gegenfahrbahn überholt wird.
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